VDH Mindestanforderungen

" Darisha-Dahna vom Teutoburger Wald "
Vater: "Naesh vom Hügel" | Mutter: "Ondra von der Lunie"
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBl. I S. 1106) verlangt, dass
wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss
das
Tier
seiner
Art
und
seinen
Bedürfnissen
entsprechend
angemessenernähren,
   pflegen
und
verhaltensgerecht
unterbringen,
2.
darf
die
Möglichkeit
des
Tieres
zu
artgemäßer
Bewegung
nicht
so
einschränkten,
dass
   ihm
Schmerzen
oder
vermeidbare
Leiden
oder
Schäden
zugefügt
werden,
3.
muss
über
die
für
eine
angemessene
Ernährung,
Pflege
und
verhaltensgerechte
Unter-Â
  bringung
des
Tieres
erforderlichen
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
verfügen.
Diese Selbstverständlichkeiten sind im folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane sind die Zuchtwarte, des jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Klub-(Haupt)-zuchtwart oder Zuchtleiter weiterleiten müssen.
Begriffsbestimmungen:
Welpen:
Hunde
bis
zur
16.
Lebenswoche
Zuchthunde:
-
Hunde
im
zuchtfähigen
Alter
(siehe
VDH-Zuchtordnung)
-
Junghunde,
die
noch
nicht
das
zuchtfähige
Alter
erreicht
haben,
-
Hunde,
die
das
zuchtfähige
Alter
bereits
überschritten
haben.
Züchter:
Eigentümer
oder
Besitzer
(z.
B.
Zuchtmieter)
zuchtfähiger
Hunde,
der
im
zuständigen
Rassehundeverein
einen
eingetragenen
Zwinger
besetzt
und
mit
den
in
seinem
Besitz
befindlichen
Hunden
züchtet.
Zwinger:
Im
folgenden
unter
Punkt
C
aufgeführte
Haltungsformen
von
Zuchthunden.
Die
Erlaubnis
zum
Führen
eins
Zwingers
erteilt
der
zuständige
Rassehundeverein
gem.
den
Richtlinien
des
VDH
unter
Vergabe
eines
geschützten
Zwingernamens.
A.
Ernährung
„Angemessene
Ernährung"
bedeutet,
dass
sich
jeder
Züchter
über
den
besonderen
Nährstoffbedarf
seiner
Hunde
informieren
und
der
Leistung
angepasste
Nahrung
verabreichen
muss.
Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist.
B.
Pflege
Hier
muss
es
deutlicher
heißen
„rassespezifische"
Pflege,
denn
jede
Rasse
stellt
andere
Anforderungen,
was
die
Pflege
des
Haarkleides
und
die
Aufrechterhaltung
des
rassetypischen
Aussehens
betrifft.
Zur
Pflege
gehört
aber
in
jedem
Fall
bei
jeder
Rasse
die
regelmäßige
Kontrolle
a.
des
Gebisses
auf
Zahnsteinbildung,
b.
der
Haut
und
des
Kotes
auf
Ungezieferbefall
(Endo-
und
Ektoparasiten),
c.
der
Krallenlänge
und
d.
der
Sauberkeit
der
Ohren
und
Augen
Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.
Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen.
Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Hauptzuchtwart Auflagen erteilt werden.
C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung
Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
I.
Haltung
im
Hundehaus,
in
ausgebauten
Scheunen,
Stallungen
oder
Garagen.
II.
Haltung
in
offenen
oder
teilweise
offenen
Zwingern.
III.
Haltung
im
Haus
bzw.
in
der
Wohnung.
I.
Die
Haltung
von
Zuchthunden
und
die
Aufzucht
von
Welpen
ausschließlich
in
einem
Hundehaus,
ausgebauter
Scheune,
Stall
oder
Garage
kann
nur
unter
folgenden
Bedingungen zugelassen
werden:
1.
Das
Hundehaus
muss
wie
folgt
beschaffen
sein
a)
Die
Wände
und
der
Boden
müssen
in
einem
wärmedämmenden,
leicht
zu
reinigenden
Belag
versehen
sein.
Das
Dach
muss
feuchtigkeitsundurchlässig
und
alle
Räume
absolut
zugfrei
sein.
b)
Die
Abtrennung
von
Einzelboxen
muss
so
beschaffen
sein,
dass
sich
die
Hunde
daran
nicht
verletzen
können
und
ihnen
Sichtmöglichkeit
nach
vorne
geboten
wird.
Im
übrigen
müssen
die
Abtrennungen
so
hoch
sein,
dass
sie
von
den
Hunden
nicht
überwunden
werden
können.
c)
Jedem
Hund
müssen
mindestens   Â
m²
(Hund
mittlerer
Größe
=
25-30
kg
braucht
mind.
6
m²)
zur
Verfügung
stehen.
Für
jeden
weiteren,
in
der
gleichen
Bucht
gehaltenen
Hund
werden  Â
m²
(mind.
3
m²)
mehr
gefordert.
d)
Jede
Bucht
sollte
direkten
Zugang
zu
einem
Auslauf
haben,
der,
selbst
wenn
nur
ein
Hund
gehalten
wird,
mindestens   Â
m²
(Vorschlag
20
m²)
sein
muss.
e)
Das
Hundehaus
oder
die
Garage
etc.
sollte
beheizbar
sein,
wobei
eine
Temperatur
von
18-20
Grad
Celsius
zu
erreichen
sein
muss.
In
umgebauten
Ställen
oder
Scheunen
sollte
in
jeder
Box
eine
Einzel-Heizquelle
angebracht
sein.
Ist
dies
nicht
möglich,
siehe
Punkt
I.1.f)
Satz
2.
f)
Jedem
Hund
muss
eine
wärmegedämmte
Liegefläche
zur
Verfügung
gestellt
werden.
In
großen
Räumen,
die
nicht
geheizt
oder
in
denen
keine
Einzel-Wärmequellen
angebracht
werden
können,
muss
für
jeden
Hund
eine
doppelwandige,
wärmegedämmte,
der
Größe
des
Hundes
entsprechende
Schlafkiste
mit
Abstand
zum
Raumboden
aufgestellt
werden.
Die
Wärmedämmung
ist
so
auszulegen,
dass
auch
bei
niedrigen
Temperaturen
kein
Kondensat
in
der
Behausung
der
Hunde
auftritt.
g)
Für
tragende,
werfende
oder/und
säugende
Hündinnen
und
deren
Würfe
ist
ein
eigener
Raum
zu
schaffen.
Diese
Unterbringung
muss
folgenden
Anforderungen
genügen:
Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von    Hunden nicht kleiner sein als    m².
Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.
An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigenden, desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.
Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen.
Der Wurf- und Aufzuchtsraum muss auf ca. 18-20 Grad Celsius temperierbar sein, evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.
Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.
Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.
h)
Die
Räumlichkeiten,
in
denen
die
Hunde
untergebracht
sind,
müssen
des weiteren
gut
zu
belüften
sein.
i)
In
allen
wie
vorne
beschriebenen
Anlagen
muss
fließendes
Wasser
vorhanden
sein.
2.
Das
Innere
des
Hundehauses
etc.
muss
stets
sauber,
trocken
und
ungezieferfrei
gehalten
werden.
3.
Die
Umzäunung
des
Auslaufes
muss
so
beschaffen
sein,
dass
sich
die
Hunde
daran
nicht
verletzen
können
und
sie
nicht
von
ihnen
überwunden
werden
kann.
In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden.
Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- und Feinkies.
4.
Da
ständiger
Kontakt
mit
den
Hunden
und
regelmäßige
Kontrolle
der
Zwingeranlage,
nicht
nur
während
der
Aufzucht
eines
Wurfes
erforderlich
ist,
kann
es
nicht
genehmigt
werden,
wenn
entsprechende
Anlagen
weit
vom
Wohnhaus
des
Züchters
entfernt
sind
und
er
den
Zwinger
nur
1
oder
2
x
täglich
aufsucht.
5.
Jedem
Hund
muss
täglich
mindestens
2
Stunden
die
Möglichkeit
zu
freiem
Auslauf
geboten
werden.
Das
Bewegungsbedürfnis
der
Hunde
kann
während
eines
Spazierganges
oder
in
großen
Freiausläufen
befriedigt
werden,
wobei
sich
in
letzterem
Fall
der
Züchter
zusätzlich
mit
seinen
Hunden
beschäftigen
sollte.
Die
Freiausläufe
dürfen
nicht
blickdicht
von
der
Außenwelt
abgeschottet
sein.
6.
Allen
erwachsenen
Hunden,
sowie
den
Welpen,
muss
mindestens
täglich
3
Stunden
menschliche
Gesellschaft,
Kontakt,
Ansprache
und
Zuwendung
geboten
werden,
wobei
hier
rassespezifische
Bedürfnisse
beachtet
werden
müssen.
Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen. Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen.
Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.
7.
Die
Forderung
des
§
2,2.
TierSchG
hat
zur
Folge,
dass
eine
ständige
Haltung
von
Hunden
in
kleinen
Käfigen
(auch
Transportboxen)
verboten
sein
muss,
da
hier
dem
Hund
jede
Möglichkeit
zu
artgemäßer
Bewegung
genommen
wird.
Ein „Stapeln" von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.
II.
Die
Haltung
von
Zuchthunden
und
die
Aufzucht
von
Welpen
ausschließlich
in
offenen
oder
teilweise
offenen
Zwingern
kann
nur
unter
folgenden
Bedingungen
zugelassen
werden:
1.
Jedem
Hund
muss
mindestens   Â
m²
Zwingerfläche
zur
Verfügung
stehen
(für
einen
Hund
mittlerer
Größe
=
25-30
kg
mindestens
6
m²).
Für
jeden
weiteren
im
gleichen
Zwinger
gehaltenen
Hund
sind   Â
m²
hinzuzurechnen
(für
o.
a.
Hund
3
m²).
Der
zusätzliche
Auslauf
muss
eine
Grundfläche
von
mindestens   Â
m²
haben
und
den
Bedingungen
des
Punktes
1.3.
entsprechen.
2.
Innerhalb
des
Zwingers
oder
unmittelbar
mit
ihm
verbunden,
muss
jedem
Hund
ein
Schutzraum
(Hundehütte)
zur
Verfügung
stehen,
der
den
folgenden
Anforderungen
genügen
muss:
a.
Der
Schutzraum
muss
allseitig
aus
wärmedämmendem
(z.
B.
allseitig
doppelwandigem
Holz
mit
einer
Zwischenschicht
Styropor),
gesundheitstunschädlichem
Material
gefertigt
sein.
Das
Material
muss
so
verarbeitet
sein,
dass
sich
der
Hund
daran
nicht
verletzen
kann.
Der
Schutzraum
muss
gegen
Witterungseinflüsse
Schutz
bieten,
insbesondere,
darf
Feuchtigkeit
nicht
eindringen
(siehe
weiter
I.1.f.)
b.
Der
Schutzraum
muss
so
bemessen
sein,
dass
der
Hund
sich
darin
verhaltensgerecht
bewegen
und
den
Raum
durch
seine
Körperwärme
warm halten
kann.
Das
Innere
des
Schutzraumes
muss
jederzeit
sauber,
trocken
und
ungezieferfrei
gehalten
werden.
Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
c.
Die
Öffnung
des
Schutzraumes
muss
der
Größe
des
Hundes
entsprechen,
sie
darf
nur
so
groß
sein,
dass
der
Hund
ungehindert
hindurch
gelangen
kann.
Die
Öffnung
muss
der
Wetterseite
abgewandt,
gegen
Wind
und
Niederschlag
abgeschirmt
sein
und
es
muss
ein
zusätzlicher
Windfang
in
der
Hütte
eingebaut
sein.
d.
Der
Boden
des
Zwingers
muss
so
beschaffen
oder
so
angelegt
sein,
dass
Flüssigkeit
Umwelt
unschädlich
versickern
oder
abfließen
kann.
Er
muss
regelmäßig
von
Kot
gereinigt
werden.
e.
Dem
Hund
muss
außerhalb
seines
Schutzraumes
eine
Liegefläche
zur
Verfügung
stehen,
auf
die
der
Hund
sich
bei
starker
Sonneneinstrahlung
und
hohen
Außentemperaturen
in
den
Schatten
legen
kann.
3.
Die
Umzäunung
des
Zwingers
und
der
Auslauf
sollten
wie
unter
1.3.
beschrieben,
beschaffen
sein.
4.
Die
Aufzucht
von
Welpen
in
solchen
Anlagen
kann
nur
gestattet
werden,
wenn
für
die
Mutterhündin
und
deren
Wurf
für
die
ersten
6
Wochen
ein
Raum
wie
unter
I.1.g.
beschrieben
zur
Verfügung
steht.
5.
Auch
bei
dieser
Haltungsform
gelten
die
Punkte
I.5.+6.
uneingeschränkt
(Auslauf
und
menschliche
Zuwendung)
und
müssen
strikt
eingehalten
werden.
6.
Die
ausschließliche
Haltung
in
offenen
Zwingern
kann
für
alte
Hunde
und
solche,
die
keine
doppelte
Behaarung
haben
oder
kurzhaarig
sind,
nicht
zugelassen
werden.
III.
Werden
die
Hunde
nicht
im
gesamten
Wohnbereich
gehalten,
sondern
sind
sie
in
speziellen
Hunderäumen
untergebracht
(z.
B.
im
Souterrain
oder
Keller),
so
müssen
diese
Räume
folgenden
Bedingungen
entsprechen:
1.
a.
Die
Wände
und
der
Boden
müssen
mit
einem
wärmedämmenden,
leicht
zu
reinigenden
Belag
versehen
sein.
b.
Die
Abtrennung
von
Einzelboxen
muss
so
beschaffen
sein,
dass
sich
die
Hunde
daran
nicht
verletzen
können
und
ihnen
Sichtmöglichkeit
nach
vorne
geboten
wird.
Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
c.
Jedem
Hund
müssen
mindestens  Â
m²
(Hund
mittlerer
Größe
=
25-30
kg
braucht
mindestens
6
m²)
zur
Verfügung
stehen.
Für
jeden
weiteren
in
der
gleichen
Bucht
gehaltenen
Hund
werden   Â
m²
(mindestens
3
m²)
mehr
gefordert.
d.
Die
Räume
sollten
beheizbar
sein,
wobei
eine
Temperatur
von
18-20
Grad
Celsius
zu
erreichen
sein
muss.
Die
Anbringung
von
Extra-Heizquellen
in
jeder
Box
ist
eine
andere
mögliche
Lösung.
e.
Jedem
Hund
muss
eine
wärmegedämmte
Liegefläche
zur
Verfügung
gestellt
werden.
In
großen
Räumen,
die
nicht
geheizt
oder
in
denen
keine
Einzel-Wärmequellen
angebracht
werden
können,
muss
für
jeden
Hund
eine
doppelwandige,
wärmegedämmte,
der
Größe
des
Hundes
entsprechende
Schlafkiste
mit
Abstand
zum
Raumboden
aufgestellt
werden.
f.
Die
Räumlichkeiten,
in
denen
die
Hunde
untergebracht
sind,
müssen
ausreichend
von
Tageslicht
erhellt
sein.
Die
Fläche
der
Öffnungen
für
das
Tageslicht
muss
mindestens
1/8
der
Bodenfläche
betragen.
Die
Räume
müssen
des weiteren
gut
zu
belüften
sein.
2.
Für
tragende,
werfende
oder/und
säugende
Hündinnen
und
deren
Würfe
ist
in
jedem
Fall
ein
eigener
Raum
zu
schaffen,
der
den
Anforderungen
des
Punktes
I.1.g.
entsprechen
muss.
Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
3.
Sämtliche
Räume,
in
denen
Hunde
untergebracht
sind,
müssen
stets
sauber,
trocken
und
ungezieferfrei
gehalten
werden.
4.
Die
Punkte
I.5.-1.7.
(Auslauf,
Zuwendung,
Haltung
in
Käfigen)
gelten
uneingeschränkt
auch
für
die
Haltung
von
Hunden
im
Haus.
- Anmerkungen -
Die Freiräume in nachfolgend angegebenen Punkten sind vom entsprechenden Rassehunde-Zuchtverein nach den Erfordernissen der jeweiligen Rasse auszufüllen.
C.I.1.c.
C.I.1.d
C.I.1.g
C.II.1.l
C.III.1.c.
Quelle: VDH
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