VDH Mindestanforderungen

VDH Mindestanforderungen

§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBl. I S. 1106) verlangt, dass

wer ein Tier hält,  betreut oder  zu betreuen hat,

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessenernähren,  pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränkten, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Diese Selbstverständlichkeiten sind im folgenden konkretisiert in Form vonMindestanforderungen, die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.

Kontrollorgane sind die Zuchtwarte, des jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Klub-(Haupt)-zuchtwart oder Zuchtleiter weiterleiten müssen.

Begriffsbestimmungen:

Welpen

Hunde bis zur 16. Lebenswoche

Zuchthunde

  • Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe VDH-Zuchtordnung)
  • Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
  • Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben

Züchter

Eigentümer oder Besitzer (z. B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen Rassehundeverein einen eingetragenen Zwinger besetzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.

Zwinger

Im folgenden unter Punkt C aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden. Die Erlaubnis zum Führen eins Zwingers erteilt der zuständige Rassehundeverein gem. den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens.

A. Ernährung

„Angemessene Ernährung" bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss.

Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist.

B. Pflege

Hier muss es deutlicher heißen„rassespezifische" Pflege, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens betrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle

  • des Gebisses auf Zahnsteinbildung
  • der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo-und Ektoparasiten)
  • der Krallenlänge und
  • der Sauberkeit der Ohren und Augen

Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.

Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen.

Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Hauptzuchtwart Auflagen erteilt werden.

C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung

Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:

I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen.
II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern.
III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung.

I. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

1.

Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein

a) Die Wände und der Boden müssen in einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein.

b) Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.

c) Jedem Hund müssen mindestens    m²(Hund mittlerer Größe = 25-30 kg braucht mind. 6 m²)zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden   m²(mind. 3 m²)mehr gefordert.

d) Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, mindestens    m²(Vorschlag 20 m²)sein muss.

e) Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18-20 Grad Celsius zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich, siehe Punkt I.1.f) Satz 2.

f) Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.

g) Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen. Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:

Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von    Hunden nicht kleiner sein als m².

Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.

An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigenden, desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.

Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen.

Der Wurf-und Aufzuchtsraum muss auf ca. 18-20 Grad Celsius temperierbar sein, evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.

Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.

Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.

h) Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des weiteren gut zu belüften sein.

i) In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.

2.

Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

3.

ie Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann.

In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen-bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden.

Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-,Klinker-oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel-und Feinkies.

4.

Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1 oder 2 x täglich aufsucht.

5.

Jedem Hund muss täglich mindestens 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spazierganges oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die Freiausläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.

6.

Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen.

Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen. Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen.

Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.

7.

Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird.

Ein„Stapeln" von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.

II. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

1.

Jedem Hund muss mindestens m²Zwingerfläche zur Verfügung stehen (für einen Hund mittlerer Größe = 25-30 kg mindestens 6 m²).Für jeden weiteren im gleichen Zwinger gehaltenen Hund sind    m²hinzuzurechnen (für o. a. Hund 3 m²).Der zusätzliche Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens    m²haben und den Bedingungen des Punktes 1.3. entsprechen.

2.

Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen muss:

a. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem (z. B. allseitig doppelwandigem Holz mit einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitstunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere, darf Feuchtigkeit nicht eindringen (siehe weiter I.1.f.)

b. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.

c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen, sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein.

d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit Umwelt unschädlich versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot gereinigt werden.

e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen in den Schatten legen kann.

3.

Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein.

4.

Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter I.1.g. beschrieben zur Verfügung steht.

5.

Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5.+6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.

6.

Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.

III. Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht (z. B. im Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein.

b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird.

Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.

c. Jedem Hund müssen mindestens   m²(Hund mittlerer Größe = 25-30 kg braucht mindestens 6 m²)zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden    m²(mindestens 3 m²)mehr gefordert.

d. Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18-20 Grad Celsius zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.

e. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.

f. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des weiteren gut zu belüften sein.

2.

Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes I.1.g. entsprechen muss.

Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.

3.

Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

4.

Die Punkte I.5.-1.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus.

-Anmerkungen-

Die Freiräume in nachfolgend angegebenen Punkten sind vom entsprechenden Rassehunde-Zuchtverein nach den Erfordernissen der jeweiligen Rasse auszufüllen.

C.I.1.c.
C.I.1.d
C.I.1.g
C.II.1.l
C.III.1.c.

Quelle: VDH